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Seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist klar, dass die Reform der Führerscheinausbildung in Deutschland so umfassend und einschneidend werden wird, wie das Eckpunktepapier hatte vermuten lassen.
Der Entwurf markiert einen einen klaren Kurswechsel: Mehr Digitalisierung, mehr Eigenverantwortung für Fahrschüler:innen, neue Spielräume für Fahrschulen – aber auch neue Qualitäts- und Dokumentationspflichten. Theorie ohne Pflicht-Fahrschulbesuch, Simulatoren als regulärer Teil der Ausbildung und eine verbindliche Vorprüfung vor der praktischen Prüfung markieren den größten Umbruch in der Fahrschulbranche seit Jahrzehnten.
Zeitplan noch offen: Der ambitionierte Zeitplan von Verkehrsminister Schnieder, das Gesetz solle zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, wird durch den Referentenentwurf nicht explizit festgeschrieben, ist aber auch noch nicht vom Tisch. Es bleibt abzuwarten, wann das Gesetz verabschiedet wird und, ob eventuelle zeitliche Übergangsfristen oder Ausnahmen formuliert werden.
Schon auf der Pressekonferenz nach der Verkehrsministerkonferenz im April hatte Verkehrsminister Schnieder die Kontinuität betont, mit der sich seine Reformpläne entwickelten. Große Umbrüche und Revisionen waren von Seiten des Gesetzgebers nicht zu erwarten. Nun macht der Referentenentwurf es offiziell: Der Großteil der Eckpunkte findet sich im Referentenentwurf wieder. Vom flächendeckenden Simulatoreinsatz, über den Wegfall von verpflichtendem Theorieunterricht bis hin zur Laienausbildung und weniger Bürokratie für Fahrlehrer. Wir haben die geplanten Reformbausteine für Sie aufgelistet und analysiert.

"Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung ist der Einsatz von Simulationen zulässig, sofern alle Fahraufgaben gemäß dem Fahraufgabenkatalog realitätsnah simuliert werden können und die Simulationen eine dynamische Darstellung von unterschiedlichen virtuellen Verkehrssituationen ermöglichen"
Die Führerscheinausbildung soll digitaler werden und sich vermehrt am Leistungsstand der Schüler*innen orientieren. Damit ist der Weg frei für einen flächendeckenden Einsatz von Simulatoren in der gesamten praktischen Ausbildung.
Simulatoren müssen lediglich 3 Kriterien erfüllen:
Ausnahmen: Hier dürfen Simulatoren nicht eingesetzt werden:
Bewusst technologieoffen: Der Gesetzgeber hat die Anforderung bewusst technologieoffen formuliert, um neue technische Entwicklungen zu antizipieren.
Wissenschaftliche Grundlage ist die BASt-Studie „Einsatzmöglichkeiten von Fahrsimulatoren in der Ausbildung von Fahrschülern" Link (Berichte der BASt, Bergisch Gladbach, Mai 2024)

Der Referentenentwurf ermöglicht eine simulatorintensive Ausbildung. Alle der 7 Stunden à 60 Minuten können am Simulator gefahren werden. Lediglich die 15-minütige Überprüfungsfahrt (Wording ok?) muss in einem Schaltfahrzeug auf öffentlichen Straßen erfolgen.
Das gilt für alle Fahrerlaubnisklassen.
Simulatoren dürfen bei allen Fahrerlaubnisklassen eingesetzt werden.
Bei der Fahrerlaubnisklasse B dürfen die Schulung zum Nachweis der Schaltkompetenz sowie die Überprüfungsfahrt in Begleitung eines Fahrlehrers weitestgehend auf Fahrsimulatoren durchgeführt werden. Um den Vorgaben der 4. EU-Führerscheinrichtlinie gerecht zu werden, muss die Schulung mindestens 7 Stunden umfassen, von denen mindestens eine auf öffentlichen Straßen zu absolvieren ist.
Es wird die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der praktischen Fahrausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B durch Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber durchzuführen (Laienausbildung). Die Anforderungen folgen dem Modell in Österreich. Abweichungen erfolgen lediglich, soweit es im bestehenden deutschen Rechtsystem erforderlich ist.
Vor Start der Laienausbildung
Laienausbildung
Nach der Laienausbildung
Preistransparenz: Die Preisaushang-Pflicht in den Fahrschulen wird gestrichen. Die Fahrschulen werden stattdessen verpflichtet, regelmäßig (Vorschlag: vierteljährlich) ihre Preise (z.B. Grundgebühr, Lehrmaterial, Fahrstunde, Sonderfahrt, Vorstellung zur Prüfung) nach einem einheitlichen Format an die Mobilithek des BMV zu melden. Vergleichsportale erhalten die Möglichkeit, die Daten von dort aus abzurufen und verbrauchergerecht aufzubereiten. Die (durchschnittlichen) Gesamtkosten oder die Anzahl der Fahrstunden müssen hingegen in einem ersten Schritt nicht gemeldet werden.
Die Technischen Prüfstellen werden verpflichtet, geeignete statistischen Angaben zum Erfolg der praktischen (nicht der theoretischen) Fahrerlaubnisprüfung in den einzelnen Fahrschulen an die Mobilithek des BMV zu melden. Verbraucher- und Vergleichsportale erhalten die Möglichkeit, die Daten von dort aus abzurufen und verbrauchergerecht aufzubereiten. 4.
Digitalisierung: Die Fahrlehrerausbildungsstätten bzw. Träger der Fortbildungsangebote entscheiden eigenständig, welche Inhalte in Präsenz, digital synchron oder digital asynchron angeboten werden. Die theoretische Aus- und Fortbildung darf nur dann nicht digital erfolgen, wenn aus pädagogischen Gründen (z.B. Erlernen nicht-virtueller Präsentationstechniken) eine Präsenz erforderlich ist.

Als kompetenter Ansprechpartner hilft Ihnen Ihr Vogel Fachberater auch in dieser unruhigen Zeit.