Reform 2026: Die Richtung ist klar. Die Details noch nicht.
Wegweiser aus Metall mit 4 Pfeilen: was, wer, wann, wie?

Update vom 5. Mai 2026


Der Referentenentwurf macht den Paradigmenwechsel offiziell.

Seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist klar, dass die Reform der Führerscheinausbildung in Deutschland so umfassend und einschneidend werden wird, wie das Eckpunktepapier hatte vermuten lassen.

Der Entwurf markiert einen einen klaren Kurswechsel: Mehr Digitalisierung, mehr Eigenverantwortung für Fahrschüler:innen, neue Spielräume für Fahrschulen – aber auch neue Qualitäts- und Dokumentationspflichten. Theorie ohne Pflicht-Fahrschulbesuch, Simulatoren als regulärer Teil der Ausbildung und eine verbindliche Vorprüfung vor der praktischen Prüfung markieren den größten Umbruch in der Fahrschulbranche seit Jahrzehnten. 

Zeitplan noch offen: Der ambitionierte Zeitplan von Verkehrsminister Schnieder, das Gesetz solle zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, wird durch den Referentenentwurf nicht explizit festgeschrieben, ist aber auch noch nicht vom Tisch. Es bleibt abzuwarten, wann das Gesetz verabschiedet wird und, ob eventuelle zeitliche Übergangsfristen oder Ausnahmen formuliert werden.

 

Kurswechsel für Fahrschulen


Der Referentenentwurf: Das steht drin

Schon auf der Pressekonferenz nach der Verkehrsministerkonferenz im April hatte Verkehrsminister Schnieder die Kontinuität betont, mit der sich seine Reformpläne entwickelten. Große Umbrüche und Revisionen waren von Seiten des Gesetzgebers nicht zu erwarten. Nun macht der Referentenentwurf es offiziell: Der Großteil der Eckpunkte findet sich im Referentenentwurf wieder. Vom flächendeckenden Simulatoreinsatz, über den Wegfall von verpflichtendem Theorieunterricht bis hin zur Laienausbildung und weniger Bürokratie für Fahrlehrer. Wir haben die geplanten Reformbausteine für Sie aufgelistet und analysiert.

Simulatoren in der Fahrausbildung

Fahrschülerin sitzt am Simulator Premium und übt

"Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung ist der Einsatz von Simulationen zulässig, sofern alle Fahraufgaben gemäß dem Fahraufgabenkatalog realitätsnah simuliert werden können und die Simulationen eine dynamische Darstellung von unterschiedlichen virtuellen Verkehrssituationen ermöglichen"

Die Führerscheinausbildung soll digitaler werden und sich vermehrt am Leistungsstand der Schüler*innen orientieren. Damit ist der Weg frei für einen flächendeckenden Einsatz von Simulatoren in der gesamten praktischen Ausbildung.

Simulatoren müssen lediglich 3 Kriterien erfüllen: 

  1. Alle Fahraufgaben müssen trainiert werden können
  2. Dynamische Simulation verschiedener Verkehrssituationen (Fokus Realitätsnähe)
  3. Realitätsnahe Gestaltung einer Schaltvorrichtung: Reine Tastatur- oder Knopf-Schaltsimulationen sind damit ausreichend. „Fahrgefühl“, die Bewegungsabläufe müssen trainiert werden können.

Ausnahmen: Hier dürfen Simulatoren nicht eingesetzt werden: 

  • Bei Sonderfahrten (Überland, Autobahn/Dämmerung). Diese Fahrten müssen im Realfahrzeug stattfinden. 
  • Bei der „Generalprobe“ / Fahrt zur Prüfungsreifefestellung vor der praktischen Prüfung
  • In der Laienausbildung (weil es aktuell noch ein Pilotprojekt ist und so besser evaluiert werden kann)

Bewusst technologieoffen: Der Gesetzgeber hat die Anforderung bewusst technologieoffen formuliert, um neue technische Entwicklungen zu antizipieren.

Wissenschaftliche Grundlage ist die BASt-Studie „Einsatzmöglichkeiten von Fahrsimulatoren in der Ausbildung von Fahrschülern" Link (Berichte der BASt, Bergisch Gladbach, Mai 2024)

"Sonderfall mit Simulator-Mehrheitsanteil"


Komplett am Simulator: Das neue B197

Vogel Simulator Neo in einem modernen hellen Raum

Der Referentenentwurf ermöglicht eine simulatorintensive Ausbildung. Alle der 7 Stunden à 60 Minuten können am Simulator gefahren werden. Lediglich die 15-minütige Überprüfungsfahrt (Wording ok?) muss in einem Schaltfahrzeug auf öffentlichen Straßen erfolgen.

Theoretische Fahrausbildung

Theorieuntericht
  • Das Format des Unterrichts (Präsenz oder digital) wird nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern in die Entscheidungsfreiheit der Fahrschulen gelegt.
  • Die Regelungen zum Inhalt des Theorieunterrichts werden auf die Vorgabe der Ausbildungsinhalte beschränkt. Diese sind an den Inhalten der Theorieprüfung, die in der 4. EU-Führerscheinrichtlinie verbindlich vorgegeben sind, auszurichten.
  • Streichung von obsoleten Regelungen in der FahrschAusbO, wie z.B. Wegfall der Pflicht für Fahrschulen, einen Ausbildungsplan aufzustellen und auszuhängen.
Weniger Bürokratie und Verwaltung
  • Abschaffung der Vorgaben für Fahrschulen bzgl. der Unterrichtsräume und der Lehr- und Lernmittel. Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung gelten dann unmittelbar.
  • Keine Schaffung von ausbildungsbegleitenden formalen Lernstandskontrollen.
  • Streichung der Prüfungsreifefeststellung vor Absolvierung der Theorieprüfung.
  • Streichung des Ausbildungsnachweises.
  • Reduzierung der Aufzeichnungspflichten über die Ausbildung auf das maximal
  • Notwendige sowie Streichung von überflüssigen Aufbewahrungsfristen.
Fragenkatalog: Reduzierung um 30%
  • Der Fragenkatalog für die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B wird um knapp 30 % (28,14%) auf ca. 840 Fragen (von bisher 1.169; Grund- und Zusatzstoff) reduziert.
  • Das Bewertungssystem der Fragen (welche Frage wird mit wie vielen Punkten bewertet und bei wie vielen Punkten gilt die Prüfung als nicht bestanden) wird im Zuge des Roll-outs des reduzierten Fragenkatalogs vereinfacht.
  • Reduzierungen in den anderen Fahrerlaubnisklassen folgen.

Praktische Fahrausbildung

Simulatoren 

Simulatoren dürfen bei allen Fahrerlaubnisklassen eingesetzt werden.

Bei der Fahrerlaubnisklasse B dürfen die Schulung zum Nachweis der Schaltkompetenz sowie die Überprüfungsfahrt in Begleitung eines Fahrlehrers weitestgehend auf Fahrsimulatoren durchgeführt werden. Um den Vorgaben der 4. EU-Führerscheinrichtlinie gerecht zu werden, muss die Schulung mindestens 7 Stunden umfassen, von denen mindestens eine auf öffentlichen Straßen zu absolvieren ist.

 

     

      Reduzierung der verpflichtenden Sonderfahrten auf drei
      • Der Umfang der besonderen Ausbildungsfahrten wird wie folgt reduziert:
        • Fahrerlaubnisklassen bis max. 7,5 t zGG (A1, A2, A, B, C1): jeweils 1 UE Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt
        • Lkw über 7,5 t zGG (C): jeweils 2 UE Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt
        • Busse (D1, D): jeweils 3 UE Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt
        • Anhängerklassen: für Fahrzeuge bis max. 7,5 t zGG: jeweils 1 UE Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt; für Lkw über 7,5 t zGG mit schwerem Anhänger: jeweils 2 UE Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrt
      • Die Sonderfahrten dürfen nicht auf einem Simulator durchgeführt werden.
      • Die verpflichtende Grundausbildung für Bus-Fahrerlaubnisse wird gestrichen.
      Fahrzeit der praktischen Prüfung wird reduziert
      • Die Prüfungszeit wird auf die Vorgaben der 4. EU-Führerscheinrichtlinie reduziert. Danach darf die Mindestfahrzeit nicht weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE bzw. weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen.
      • Die Prüfungsdauer insgesamt sollte für die Führerscheinklassen A und B nicht länger als 40 Minuten und bei den übrigen nicht mehr als 70 Minuten sein.

      Laienausbildung wie in Österreich

      Experimentierklausel mit Evaluierung

      Es wird die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der praktischen Fahrausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B durch Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber durchzuführen (Laienausbildung). Die Anforderungen folgen dem Modell in Österreich. Abweichungen erfolgen lediglich, soweit es im bestehenden deutschen Rechtsystem erforderlich ist.

      Ablauf der Laienausbildung

      Vor Start der Laienausbildung

      • Nachweise wie bei normaler Ersterteilung der FE-Klasse B
      • Erfolgreiche Absolvierung der Theorieprüfung
      • 6 UE praktische Fahrstunden (ohne Simulatoreinsatz)
      • Theoretische Einweisung gemeinsam mit den Begleitpersonen


      Laienausbildung

      • 1.000 km Fahrleistung in Begleitung
      • Führen eines Fahrtenprotokolls durch Bewerber


      Nach der Laienausbildung

      • Beobachtungsfahrt mit Begleitperson und Fahrlehrer
      • Mindestens 6 UE praktische Fahrstunden (einschließlich der besonderen Ausbildungsfahrten – ohne Simulatoreinsatz)
      • Prüfungsvorbereitungsfahrt zur Feststellung der Prüfungsreife vor Anmeldung zur Prüfung
      Anforderung an den Laienausbilder
      • Maximal 2 Laienausbilder (Besonderes Näheverhältnis zum Bewerber)
      • Besitz FE-Klasse B seit mindestens sieben Jahren
      • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts in den vorangegangenen drei Jahren und im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belaste
      Anforderungen während der Laienausbildung
      • Bei der Durchführung von Übungsfahrten gilt für den Bewerber als auch für den Laienausbilder eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille
      • Kennzeichnung für Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug:
        • Blaue Tafel mit weißer Aufschrift „L“ und
        • Tafel mit der Aufschrift „Übungsfahrt“
      • Zeitliche Befristung der Geltungsdauer der Experimentierklausel (5 Jahre)
      • Verpflichtung zur Evaluation

      Mehr Transparenz 

      Melden von Preisen an Portal des BMV

      Preistransparenz: Die Preisaushang-Pflicht in den Fahrschulen wird gestrichen. Die Fahrschulen werden stattdessen verpflichtet, regelmäßig (Vorschlag: vierteljährlich) ihre Preise (z.B. Grundgebühr, Lehrmaterial, Fahrstunde, Sonderfahrt, Vorstellung zur Prüfung) nach einem einheitlichen Format an die Mobilithek des BMV zu melden. Vergleichsportale erhalten die Möglichkeit, die Daten von dort aus abzurufen und verbrauchergerecht aufzubereiten. Die (durchschnittlichen) Gesamtkosten oder die Anzahl der Fahrstunden müssen hingegen in einem ersten Schritt nicht gemeldet werden.

      Veröffentlichung von Bestehensquoten

      Die Technischen Prüfstellen werden verpflichtet, geeignete statistischen Angaben zum Erfolg der praktischen (nicht der theoretischen) Fahrerlaubnisprüfung in den einzelnen Fahrschulen an die Mobilithek des BMV zu melden. Verbraucher- und Vergleichsportale erhalten die Möglichkeit, die Daten von dort aus abzurufen und verbrauchergerecht aufzubereiten. 4.

      Fahrlehreraus- und fortbildung flexibilisieren

      Weniger Bürokratie auch für Fahrlehrerausbildungsstätten
      • Die Bürokratierückbauvorschläge für die Fahrschulen werden auf die Aus- und Fortbildung in den Fahrlehrerausbildungsstätten übertragen (Unterrichtsräume, Lehrmaterial).
      • Die Vorgaben für die Fort- und Weiterbildung der Fahrlehrer werden flexibilisiert. Fahrlehrer müssen sich an mindestens drei Tagen innerhalb von 4 Jahren fortbilden.
      Fahrlehrerausbildung kann auch digital erfolgen

      Digitalisierung: Die Fahrlehrerausbildungsstätten bzw. Träger der Fortbildungsangebote entscheiden eigenständig, welche Inhalte in Präsenz, digital synchron oder digital asynchron angeboten werden. Die theoretische Aus- und Fortbildung darf nur dann nicht digital erfolgen, wenn aus pädagogischen Gründen (z.B. Erlernen nicht-virtueller Präsentationstechniken) eine Präsenz erforderlich ist.

      Keine regelmäßige Überwachung mehr
      • Überwachung der Fahrschulen: Der feste Rhythmus zur Überwachung von Fahrschulen wird gestrichen. Die zuständige Behörde überwacht nach eigenem
      • Ermessen oder anlassbezogen, wenn konkrete Hinweise, Beschwerden oder Anhaltspunkte vorliegen, die auf Verstöße gegen fahr-lehrerrechtliche Vorschriften, mangelhafte Ausstattungen oder nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen hinweisen.
      Fahrerlaubnisprüfer: Öffnung der Qualifikationsanforderungen
      • Um den Zugang zur Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer zu erleichtern, werden entsprechend einem BASt-Gutachten und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der 4. EU-Führerscheinrichtlinie Qualifikationsanforderungen definiert, die einen möglichst breiten Personenkreis ansprechen.
      • Das Thema wird in der VMK bisher separat diskutiert. Die notwendige Rechtsetzung könnte jedoch mit dem Reformvorhaben zusammengefasst werden.
      • Durch die Öffnung der Qualifikationsanforderungen kann perspektivisch der Zugang zu Terminen für die Fahrerlaubnisprüfung erleichtert werden.
      Zwei junge Männer in Jeanshemden schütteln sich die Hand
      © fizkes / iStock

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